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AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Diabü erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Diabü mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von Diabü angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Diabü ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Diabü auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von Diabü sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Diabü innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Diabü und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Diabü vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt, dass mündliche Abreden verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Diabü nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(4) Angaben von Diabü zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Diabü behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Diabü weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Diabü diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager Hirzenhain zuzüglich Fracht, Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Diabü zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Diabü (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Diabü. Schecks werden nur zahlungshalber entgegen genommen und gelten erst nach endgültiger Einlösung und Gutschrift als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Diabü ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Diabü durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(6) Soweit nicht ausdrücklich bestimmte Preise vereinbart sind, liefert Diabü zu den am Tage der Auslieferung geltenden Listenpreisen. Treten nach Abschluss des Liefervertrages Erhöhungen der Kostenfaktoren wie Rohstoffpreise, Energie, Löhne oder Fracht ein, so ist Diabü auch bei ausdrücklich vereinbarten Preisen berechtigt, den Lieferpreis in angemessenem Umfang zu erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 10 %, so kann der Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, so ist der Rücktritt nur für diesen Teil zulässig.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Lager Hirzenhain.
(2) Von Diabü in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Beginn einer von Diabü angegebenen Lieferfrist setzt stets die Klärung aller technischen Fragen voraus. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Gefahr geht mit Versendung auf den Kunden über. Das gilt auch für den Fall der kostenfreien Lieferung.
(3) Diabü kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunden seinen vertraglichen Verpflichtungen Diabü gegenüber nicht nachkommt.
(4) Diabü haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Diabü nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Diabü die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Diabü zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Diabü vom Vertrag zurücktreten.
(5) Diabü ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Diabü erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät Diabü mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Diabü auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Eschenburg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Diabü auch eine Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Diabü.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Diabü noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Diabü dies dem Kunden angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch Diabü betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von Diabü nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1). Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen Diabü wegen eines Mangels der Lieferung bzw. Leistung beträgt mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Abkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Diabü. Sie gilt weiter nicht, wenn Diabü den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung übernommen haben. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus § 479 BGB bleiben unberührt.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Diabü nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (3) Satz 3 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen von Diabü ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Diabü zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Diabü die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Materialbedingt kann DIABÜ keinerlei Gewährleistung oder Garantie für die Leistungsangaben (insbesondere die Schnittleistungen) ihrer Diamantwerkzeuge übernehmen. Derartige Angaben sind immer nur als ungefähre Richtwerte zu betrachten und in keinem Fall verbindlich.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Diabü nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Diabü aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Diabü nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Diabü bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Diabü gehemmt.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung durch Diabü den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte
(1) Diabü steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Diabü nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunden berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von Diabü gelieferten Produkten anderer Hersteller, wird Diabü nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten, der diese Abtretung Kraft Geltung dieser AGB auch annimmt. Ansprüche gegen Diabü bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
(4) Ist für die Bestellung des Kunden die Beschaffung von Spezialformen und Spezialwerkzeugen erforderlich, trät der Kunde die Kosten hierfür. Spezialformen und Spezialwerkzeuge verwendet Diabü nur für Bestellungen des Kunden. Auf dessen Verlangen wird er diese vernichten. Bei diesen Spezialanfertigungen trägt der Kunde das Risiko von Schutzrechtsverletzungen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung Diabüs auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Diabü haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit Diabü gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Diabü bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Diabü bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, haftet Diabü nicht, ebenso nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, soweit in diesem § 8 nicht ausdrücklich anders geregelt. Im Falle des von Diabü verschuldeten Lieferverzuges, ist der Kunde berechtigt für jede vollendete Woche des Verzuges 3% des Lieferwertes, insgesamt für die Verzugszeit maximal jedoch 15% des Lieferwertes
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Diabü für Sachschäden sowie Personenschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, das sind derzeit 2.557.000,00 € je Schadensfall im Bereich der Personenschäden und 1.534.000,00 € im Bereich der Sachschäden. Dies gilt auch, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Diabü.
(6) Soweit Diabü technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder die Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von Diabü wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Auftragnehmer an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von Diabü. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Diabü.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Diabü als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Diabü. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Diabü ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Diabü ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Diabü abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diabü darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Diabü hinweisen und Diabü hierüber informieren, um Diabü die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Diabü die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Diabü.
(7) Diabü wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
(8) Tritt Diabü bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Diabü berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 10 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Diabü und dem Kunden sollen nicht vor den staatlichen Gerichten, sondern ausschließlich nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden.

Der Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main.
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.
Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.

Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

§ 11 Schlussbestimmungen
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass Diabü Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. Die Bedingungen sind gültig und rechtsverbindlich ausschließlich in deutscher Sprache. Die Übersetzung in eine andere Sprache ist für die Weitergeltung der rechtlichen Verbindlichkeit der Bedingungen in deutscher Sprache ohne Belang.

Einkaufsbedingungen

I. Bestellung
(1) Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Auftragsbestätigungen müssen spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung in unserem Besitz sein.
(2) Für den Fall, dass wir nach getätigter Bestellung Umstände feststellen und diese dem Lieferanten unverzüglich und glaubhaft darlegen, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der konkreten Bestellung rechtfertigen, wird uns eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung des Sachverhalts eingeräumt. Für den Zeitraum dieser Prüffrist ist der Eintritt eines etwaigen Annahmeverzuges ausgeschlossen.

II. Lieferung – Abnahme
(1) Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung beziehungsweise unserer Liefereinteilung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden; für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Mit der Übergabe wird die Lieferung unmittelbar unser Eigentum.
(2) Für den Fall, dass wir nach erfolgter Lieferung Umstände feststellen und dem Lieferanten unverzüglich und glaubhaft darlegen, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der konkreten Lieferung rechtfertigen, wird uns hiermit einvernehmlich eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung eingeräumt. Für den Zeitraum dieser Prüffrist ist der Eintritt eines etwaigen Leistungsverzuges ausgeschlossen. Soweit sich im Zuge der Prüffrist entsprechende Verstöße feststellen lassen, steht uns ein Recht auf Leistungsverweigerung zu. In diesem Fall erfolgt eine Stornierung der Bestellung, etwaige erbrachte Leistungen des Lieferanten können nach unserer Wahl zurückgewährt oder als Teilleistung auf andere Bestellungen angerechnet werden.
(3) Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einer Terminüberschreitung sind wir berechtigt, nach einmaliger Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder bei der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens (Moratorium) sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Für jede volle Woche des Lieferverzugs hat der Lieferant einen Verzugsschaden in Höhe von 3% des Warenwertes, maximal jedoch 25% des Warenwertes für den Gesamtverzugszeitraum zu entrichten. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch uns sowie der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens durch den Lieferanten bleiben unberührt.
(5) Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen in unserem oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien uns für die Dauer und Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese Störungen nicht abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Ansprüche unserer Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch uns oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.

III. Mangelhafte Lieferung – Gewährleistung
(1) Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normgerechten Ausführung unterzogen worden sind.
(2) Bei offenkundigen Mängeln sind wir verpflichtet, diese binnen 15 Arbeitstagen ab Lieferung zu rügen. Hinsichtlich verborgener Mängel sind wir an die Einhaltung von Fristen nicht gebunden. Verborgene Fehler berechtigen uns darüber hinaus, Ersatz für nutzlos aufgewandtes Material und aufgewendeter Löhne zu verlangen.
(3) In dringenden Fällen sind wir nach Benachrichtigung des Lieferanten befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken.
(4) Soweit hinsichtlich der Gewährleistungspflicht nichts Besonderes vereinbart ist, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung für seine Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Zurückgelieferte Ware bleibt bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser Eigentum. Werden die Lieferungen wiederholt nicht vertragsgemäß durchgeführt, so sind wir nach einmaliger Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Maschinen und Gerätschaften, Werkzeuge, Formen und dergleichen mehr sind so zu liefern, dass die Bestim­mungen der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und die Vorschriften des Maschinenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt sind.
(7) Soweit wir nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder sonst als Hersteller in Anspruch genommen werden und unsere hieraus resultierende Eintrittspflicht aufgrund einer fehlerhaften Kennzeichnung des Produktes oder einem fehlerhaften Produkt des Lieferanten beruht, hat uns der Lieferant von allen diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen. Diese Freistellung gilt mindestens im Innenverhältnis. Darüber hinaus ist der Lieferant auf Verlangen verpflichtet, sich auch um unsere Freistellung im Außenverhältnis zu bemühen.

IV. Schutzrechte Dritter
(1) Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine inländischen Patente oder sonstigen Schutzrechte, bei Lieferung an unsere nicht deutschen Standorte: die Schutzvorschriften, des betreffenden Landes oder international gültige Schutzrechte gleich welcher Art verletzt werden.
(2) Die gleiche Haftung übernimmt der Lieferant bezüglich unserer Patente oder sonstiger Schutzrechte.

V. Exportkontrolle
(1) Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber zur Beachtung aller deutschen sowie anwendbaren europäischen und aller sonstigen, relevanten Exportkontrollvorschriften. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, auf seinen Angeboten und Rechnungen zu den entsprechenden Positionen unaufgefordert Angaben betreffend etwaiger Export-Genehmigungspflichten nach deutschem, europäischem oder sonstigem Recht zu machen. Der Lieferant stellt uns hiermit im Innenverhältnis frei von jedweden Schäden, welche uns aufgrund seiner Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung.
(2) Für uns besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lieferantenvertrags, soweit Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Erbringung vertraglicher Leistungen Verstöße gegen obige Ziff.1 zur Last gelegt werden können.

VI. Versand – Kosten – Gefahrenübergang
Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertrags­abschluss geltenden Fassung.

VII. Auslieferungspapiere
Die Lieferscheine sind vollständig auszufüllen und müssen die in der Bestellung gemachten Angaben enthalten. Für jede Sendung ist ein Lieferschein und, falls nicht anders vereinbart, für jeden Lieferschein eine Rechnung auszustellen.

VIII. Rechnung und Zahlung
(1) Rechnungen müssen die in der Bestellung gemachten Angaben enthalten und sind sofort nach Lieferung getrennt nach Bestellnummer einzureichen. Verspätete Einreichungen verzögern die Bezahlung.
(2) Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Rechnungseingang in 10 Tagen mit 3% Skonto. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen.
(3) Forderungen des Lieferanten an uns aus unseren Bestellungen dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. Wir sind zur Verrechnung mit Gegenforderungen gegen den Lieferanten berechtigt.

IX. Fertigungsmittel
(1) Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben.
(2) Nach Abwicklung unserer Bestellungen sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt sind, ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden.
(3) Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

X. Geschäftsgeheimnis – Werbung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
(2) Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit einverstanden erklärt haben.

XI. Abweichende Vereinbarungen
Änderungen der Bestellung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

XII. Erfüllungsort und Schiedsklausel
Erfüllungsort für beide Teile und Gerichtsstand ist Eschenburg.
Alle Streitigkeiten zwischen Diabü und dem Lieferanten sollen nicht vor den staatlichen Gerichten, sondern ausschließlich nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden.

Der Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main.
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.
Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.

Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Die Bedingungen sind gültig und rechtsverbindlich ausschließlich in deutscher Sprache. Die Übersetzung in eine andere Sprache ist für die Weitergeltung der rechtlichen Verbindlichkeit der Bedingungen in deutscher Sprache ohne Belang.